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BFH 09.09.2025 VI R 16/23, StuB 7/2026 S. 287

Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung: Kein Werbungskostenabzug für die vom Ehegatten aufgrund eigener Verpflichtung gezahlten Kosten einer Zweitwohnung des anderen Ehegatten

Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein, grds. nicht im Wege des Drittaufwands einkünftemindernd geltend machen (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1, 2 und 4; § 26, § 26b EStG; § 118 Abs. 2 FGO; § 387, § 1360 Satz 2, § 1360a, § 1360b, § 1363 Abs. 2 BGB).

Praxishinweise

Steuersubjekt ist der einzelne Stpfl. (Beschluss des Großen Senats des , NWB CAAAA-96711, BStBl 1999 II S. 782, unter C.IV.1.b). Deshalb können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. mindern. Von diesem Grundsatz gilt für Ehegatten keine Ausnahme, so der BFH. Auch bei zusammen veranlagten Ehegatten kann nicht der eine Ehegatte die Erwerbsaufwen...

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