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BFH Urteil v. - VI R 125/74 BStBl 1975 II S. 607

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5EStG § 33EStG § 33a

Leitsatz

1. Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG 1969 abzugsfähig, wenn diese beruflich veranlaßt ist.

2. Aufwendungen eines verwitweten Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung seiner noch nicht schulpflichtigen Kleinkinder sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33, § 33a EStG 1969 berücksichtigungsfähig.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 607
BFHE S. 322 Nr. 115,
EAAAB-00373

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BFH, Urteil v. 14.02.1975 - VI R 125/74

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