EuG widerspricht der deutschen Finanzverwaltung
Ist ein Mehreck ein Dreieck im Sinne des Gesetzes?
Legt man den Wortlaut des § 25b UStG bzw. des Art. 141 Buchst. c MwStSystRL eng aus, dann findet ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft stets mit exakt drei Unternehmern statt. Bei vier oder mehr beteiligten Unternehmern im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts wäre die Vereinfachungsregelung somit nicht anwendbar. Allerdings wurde die Formulierung bisher schon von den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt. Die deutsche Finanzverwaltung zum Beispiel lehnt zwar bislang eine auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft folgende Lieferung ab, lässt aber eine vorausgehende Lieferung und damit eine Anwendung in einem innergemeinschaftlichen Mehrecksgeschäft zu. Österreich hingegen vertritt eine wesentlich liberalere Auffassung, nach der das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft an jeder Stelle des innergemeinschaftlichen Mehrecksgeschäfts angesiedelt sein kann, d. h. sowohl am Anfang, in der Mitte als auch am Ende des innergemeinschaftlichen Mehrecksgeschäfts. Nun hatte sich das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit der Frage von Dreiecksgeschäften im Rahmen von Mehrecksgeschäften auseinanderzusetzen – und der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung widersprochen. Geyer erläutert auf Seite 807 die daraus zu ziehenden Konsequenzen.
1 BvR 472/26 lautet das Aktenzeichen der Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des sog. Grundsteuer-Bundesmodells. Über die zuvor ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs, der die Vorschriften des Ertragswertverfahrens im reformierten grundsteuerlichen Bewertungsrecht nach dem Bundesmodell, die als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer ab dem herangezogen werden, für verfassungskonform hält, hatte Eisele in NWB 9/2026 S. 547 berichtet. Davon unabhängig nutzen immer mehr Bundesländer die sog. Länderöffnungsklausel. So verabschiedeten die Länder Baden-Württemberg (2020), Bayern (2021), Hamburg (2021), Hessen (2021) und Niedersachsen (2021) Landesgrundsteuergesetze, die im Wesentlichen für den Bereich des Grundvermögens vom Bundesmodell umfassend und – mit Ausnahme von Baden-Württemberg – wertunabhängig abgewichen sind. Indes hatten die Länder Saarland (2021), Sachsen (2021), Berlin (2024) und Bremen (2024) mit Landesgrundsteuermesszahlengesetzen sowie die Länder Nordrhein-Westfalen (2024), Sachsen-Anhalt (2024) und Schleswig-Holstein (2024) mit Landesgrundsteuerhebesatzgesetzen nur punktuell von der Abweichungsgesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und damit den Bewertungsteil des Bundesmodells unangetastet gelassen. Auf Seite 818 widmet sich Eisele den aktuellen Entwicklungen in der grundsteuerlichen Landesgesetzgebung im Kalenderjahr 2025, namentlich der optionalen Hebesatzdifferenzierung in Rheinland-Pfalz sowie den landesspezifischen Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke in Thüringen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2026 Seite 785
IAAAK-12830