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BFH Urteil v. - VI R 191/73 BStBl 1975 II S. 436

Gesetze: EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 9

Leitsatz

Die Teilnahme an einem Bildungslehrgang an einer Bundeswehrfachschule gemäß Nr. 7 der Richtlinien für die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidigung 1966 S. 266) ist Teil der Berufsausbildung. Die einem Berufssoldaten durch die Teilnahme am Lehrgang entstandenen Aufwendungen sind keine Werbungskosten; sie können nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 436
BFHE S. 29 Nr. 115,
SAAAB-00338

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BFH, Urteil v. 03.12.1974 - VI R 191/73

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