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Keine Geschäftsveräußerung bei Übertragung von Anlagen eines Solarparks
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber jeweils eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der bisherige Eigentümer seine Stromeinspeisung im Außenverhältnis fortführt.
I. Leitsatz
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere – hier zehn – Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom – wie zuvor – als „Anlagenbetreiber“ in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.
II. Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG betrieb seit 2011 auf gepachteten Flächen eine Photovoltaikanlage auf einer Freifläche (Solarpark) zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Der Solarpark umfasste neben Solarmodulen und Wechselrichtern auch eine Infrastruktur, die unter anderem aus Kabeln, mehreren Trafostationen, einer Übergabestation mit Netzzugangspunkt, Einrichtungen zur Messung und Regulierung der Energie, einer Alarmanlage, ein...