Nichtannahme einer nicht fristgerecht begründeten Verfassungsbeschwerde - Hinweis der Beschwerdeschrift auf beizuziehende Akten ersetzt nicht die Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen
Gesetze: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 6 BVerfGG
Instanzenzug: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 5 U 62/25 Beschlussvorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 5 U 62/25 Urteil
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie unzulässig ist.
2Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß innerhalb der am abgelaufenen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG begründet (1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren (2.).
31. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass sich der Beschwerdeführer mit Grundlagen und Inhalt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
4Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, weil der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift das angegriffene nicht vorgelegt hat. Dies hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erst auf Hinweis nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nachgeholt. Der in der Verfassungsbeschwerdeschrift enthaltene Hinweis auf beizuziehende Akten, in denen das Urteil enthalten sei, ersetzt die Vorlage oder Wiedergabe nicht, weil es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts ist, durch eigenen Aufwand Substantiierungsdefizite auszugleichen.
52. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG liegen nicht vor.
6Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn ein Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Erhebung und Begründung seiner Verfassungsbeschwerde einzuhalten. Zur ordnungsgemäßen Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 122/20 - Rn., 12 m.w.N.).
7Dem wird das Vorbringen, die Vorlage des angegriffenen Urteils des Oberlandesgerichts sei nicht vom Beschwerdeführer verschuldet, sondern aufgrund eines Versehens seines Bevollmächtigten unterblieben, nicht gerecht. Nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG steht das Verschulden eines Bevollmächtigten dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
8Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260213.2bvr191225
Fundstelle(n):
DAAAK-12703