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Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und deren erweiterte Anwendung bei Mehrecksgeschäften
§ 25b UStG sowie Art. 141 MwStSystRL enthalten Regelungen, die es einem mittleren Unternehmen, das bisher im Bestimmungsland nicht registriert ist und hierfür auch keinen Bedarf sieht, ermöglichen sollen, im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts eine Registrierung im Bestimmungsland – und folglich auch die damit einhergehenden umsatzsteuerlichen Deklarationspflichten – zu vermeiden.
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Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
[i]Voraussetzungen für Anwendung der VereinfachungsregelungUm ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft umsatzsteuerlich korrekt deklarieren zu können, müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Vereinfachungsregelung überhaupt zur Anwendung gelangt. Maßgeblich sind § 25b UStG und Art. 141 MwStSystRL. Erforderlich ist zudem, dass ein umfangreicher Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Unternehmern erfolgt und die Konstellation für alle Beteiligten offensichtlich ist.
[i]EuG, Urteil v. 3.12.2025 - T-646/24 „MS KLJUČAROVCI“, NWB BAAAK-06588 Der EuG hat in einem aktuellen Urteil (v. - T-646/24 „MS KLJUČAROVCI“, NWB BAAAK-06588) nunmehr explizit festgestellt, dass ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft auch im Rahmen eines innergemeinschaftl...