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Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und deren erweiterte Anwendung bei Mehrecksgeschäften
EuG widerspricht der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung
Das EuG bestätigt in einem aktuellen Urteil v. - T-646/24 „MS KLJUČAROVCI“ ( NWB BAAAK-06588) die Anwendung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts (Art. 42, Art. 141 und Art. 197 MwStSystRL) auch im Rahmen von innergemeinschaftlichen Mehrecksgeschäften (Reihengeschäfte mit mehr als drei beteiligten Unternehmen) und erweitert zudem die eng gefasste Auffassung der nationalen Finanzverwaltung. Bei den nachfolgenden Ausführungen ist zu beachten, dass in einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft – unabhängig davon, wieviele Unternehmer vorhanden sind bzw. wieviele Lieferungen stattfinden − stets nur eine bewegte Lieferung und eine Lieferung mit einem innergemeinschaftlichen Erwerb existieren kann (§ 3 Abs. 6a UStG; „EMAG Handel Eder“, NWB TAAAB-83177). Die übrigen Lieferungen stellen nicht warenbewegte Lieferungen dar, deren Lieferort sich aus § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG ergibt. Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft muss die erste Lieferung die warenbewegte Lieferung und die zweite Lieferung die nicht warenbewegte Lieferung sein.
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I. Grundmodell des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
1. Ausgangspunkt
[i]Registrierungs- und DeklarationspflichtenBei einem innergemeinschaftlichen Re...