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Grundsteuer und Länderöffnungsklausel: neue Landesgesetze im Kalenderjahr 2025
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 818Von der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. (BGBl 2019 I S. 1794) verfassungsrechtlich verankerten Abweichungsgesetzgebungskompetenz auch im Bereich der Grundsteuer (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) machen die Bundesländer zunehmend Gebrauch, so zuletzt in 2025 Rheinland-Pfalz und Thüringen.
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GrStHsGRP/Hintergrund und Zielsetzung: Als Folge [i]Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz der reformierten grundsteuerlichen Bewertung leisten Wohngrundstücke in einer Reihe von Gemeinden einen höheren Ergebnisbeitrag zum kommunalen Grundsteueraufkommen als bisher. Rheinland-Pfalz ermöglicht den Kommunen mit Lenkungszweck die optionale Festsetzung differenzierender Hebesätze im Bereich des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer.
GrStHsGRP/Abweichungsoption bei den Hebesätzen: Abweichend vom [i]Unterschiedliche Hebesätze für unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke bundesrechtlichen Grundsatz der Hebesatzeinheitlichkeit kann die Gemeinde unterschiedliche Hebesätze vorsehen für unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) sowie Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke).
GrStHsGRP/Folgewirkungen für Grundsteuer C: Im Falle der Heb...