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NWB Nr. 13 vom Seite 818

Grundsteuer und Länderöffnungsklausel: neue Landesgesetze im Kalenderjahr 2025

Optionale Hebesatzdifferenzierung in Rheinland-Pfalz − Landesspezifische Steuermesszahlen in Thüringen

Dirk Eisele

[i]Schwerpunkt | Grundsteuer, NWB AAAAI-02439 Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v.  (BGBl 2019 I S. 1794), mit dem der Bundesgesetzgeber das sog. Bundesmodell als wertabhängiges Verbundmodell im Bewertungs- und Grundsteuergesetz verankerte, ging im zeitlichen Zusammenhang eine bedeutsame Anpassung des Grundgesetzes aus Ländersicht einher. Dem Grundsteuer-Reformgesetz „vorgelagert“ war das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v.  (BGBl 2019 I S. 1546), das es den Ländern ermöglicht, ganz oder teilweise von einem Bundesgesetz zur Grundsteuer abzuweichen. In Ansehung dieser sog. Länderöffnungsklausel verabschiedeten die Länder Baden-Württemberg (2020), Bayern (2021), Hamburg (2021), Hessen (2021) und Niedersachsen (2021) Landesgrundsteuergesetze, die im Wesentlichen für den Bereich der grundsteuerlichen Bewertung des Grundvermögens (mithin für Zwecke der Grundsteuer B) vom „Bundesmodell“ umfassend und – mit Ausnahme von Baden-Württemberg – wertunabhängig abgewichen sind. Indes hatten die Länder Saarland (2021), Sachsen (2021), Berlin (2024) und Bremen (2024) mit Landesgrundsteuermesszahlengesetzen sowie die Länder Nordrhein-Westfalen (2024), Sachsen-Anhalt (2024) und Schleswig-Holstein (2024) mit Landesgrundsteuerhebesatzgesetzen nur punktuell von der A...

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