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BEEG | Einhaltung von Mindestbeschäftigungszeit beim Elterngeld Plus
Die für das Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus; § 4b Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) maßgebliche Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit erfordert grds. ein tatsächliches, d. h. aktives Verhalten im Sinn einer Ausführung oder Verrichtung. Gleichwohl gelten auch betriebsübliche Freistellungen durch Umwandlung eines Guthabens des Arbeitszeitkontos als solche Zeiten der Erwerbstätigkeit.
Der Abbau eines bestehenden Arbeitszeitguthabens ist elterngeldrechtlich einer tatsächlichen Arbeitsleistung gleichgestellt, solang keine missbräuchliche Gestaltung zur formalen Erfüllung des Elterngeldanspruchs vorliegt. Das Gericht legt den Begriff der „Erwerbstätigkeit“ (§ 4 Abs. 4 BEEG) insoweit weit aus. Dieser umfasse nicht nur die tatsächliche Arbeitsleistung, sondern auch Zeiten, in denen das Arbeit...