Berufsrecht | Abrechnung im 15-Min-Takt auch bei Unternehmen unzulässig (BRAK)
Die BRAK macht auf ein Urteil des
OLG Düsseldorf aufmerksam, wonach Anwälte in ihren AGB nicht vorgeben dürfen,
dass bei einem Stundenhonorar nur in 15-Minuten-Intervallen abgerechnet wird.
Dies gilt nicht nur – wie der BGH schon entschieden hatte – bei
Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmen. Sie sind als Mandanten ebenso
schutzbedürftig. Eine entsprechende Honorarvereinbarung ist aber nicht generell
unwirksam – es muss aber minutengenau abgerechnet werden ().
Hintergrund: Eine Rechtsanwaltsgesellschaft verlangte u.a. die Zahlung eines Anwaltshonorars von ca. 15.000 € von einem Unternehmen auf Basis eines Stundenhonorars. Die Vergütungsvereinbarung enthielt allerdings eine AGB-Klausel, nach der "15 Minuten als kleinste Abrechnungseinheit" gelten sollten. Dies sei laut OLG so zu verstehen, dass bei jeder Tätigkeit, auch wenn sie kürzer als 15 Minuten gedauert hätte, die vollen 15 Minuten in Ansatz zu bringen seien.
Im Hinblick auf Verbraucher hatte der BGH hierzu in mehreren Urteilen bereits entschieden, dass solche Klauseln der AGB-Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhielten (u. a. ).
Ein Intervall-Zeithonorar führe zu einer Gefährdung der Interessen des Mandanten. Dieser habe ein berechtigtes Interesse daran, nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine Angelegenheit verwendet hat. Ein 15-Minuten-Zeittakt, der bereits durch geringfügige oder unwesentliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig häufig angewendet werden kann, sei nicht gerechtfertigt.
Hierzu hatte der BGH u. a. folgendes ausgeführt: „Sie würde es dem Rechtsanwalt zum Beispiel ermöglichen, die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angelegenheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes in Ansatz zu bringen. Auch Unterbrechungen, die ohne äußeren Anlass auf der eigenen Entschließung des Anwalts beruhen, könnten den Zeittakt neu beginnen lassen und zu einer Vervielfachung der Vergütung führen. Hier zeigt sich erneut die einseitige Bevorzugung des Interesses des Rechtsanwalts an einer möglichst hohen Vergütung […].“
Die Richter des OLG Düsseldorf urteilten wie folgt:
Diese Gesichtspunkte gelten in vergleichbarer Weise auch für Unternehmen. Eine solche Klausel ist auch ihnen gegenüber unwirksam, weil es sie unangemessen benachteiligt. Die Möglichkeit, mit sehr kurzfristigen Tätigkeiten eine Vergütungspflicht auszulösen und auf diese Weise eine Viertelstunde gegenüber mehreren Mandanten abzurechnen, läuft regelmäßig auch den Interessen eines Unternehmers zuwider. Schließlich haben auch Unternehmer ein berechtigtes Interesse daran, lediglich die tatsächlich auf das Mandat aufgewendete Zeit bezahlen zu müssen.
Die Unwirksamkeit der hier verwendeten Zeittaktklausel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung, denn das Zeithonorar und die Zeittaktklausel hängen nicht untrennbar zusammen. Es bleibt dem Rechtsanwalt deshalb unbenommen, nach dem vereinbarten Stundensatz abzurechnen - bei einem unwirksamen Zeittakt jedoch nur minutengenau.
Im konkreten Fall musste der Mandant jedoch trotz Auflistung der geleisteten Stunden in 15-Minuten-Intervallen die volle Rechnung bezahlen. Denn das Gericht hatte den Anwalt als Zeugen angehört und sich die Unterlagen des Mandats angeschaut, insbesondere die Zeiterfassungsbögen, die Akte und den Schriftverkehr. Daraus kam der Senat zu dem Schluss, dass der Anwalt wohl eher ab- als aufgerundet hatte und einige Tätigkeiten wie Telefonate und E-Mails überhaupt nicht als Arbeitszeit aufgelistet hatte. Der berechnete Stundenaufwand für die anwaltliche Arbeit ist daher nicht zu beanstanden.
Weil das Gericht den Anspruch auch ohne Anwendung der Zeittaktklausel als begründet ansah, wurde die Revision zum BGH in der Rechtsfrage, ob 15-Minuten-Intervalle auch im B2B-Bereich unwirksam sind, nicht zugelassen.
Der Entscheidungsvolltext des Urteils des OLG Düsseldorf steht hier zur Verfügung.
Quelle: BRAK online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
GAAAK-11542