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Pillar-Two-Behandlung von Steuersatzänderungen im Rahmen des Mindeststeuergesetzes
Operative und finanzielle Auswirkungen auf betroffene Unternehmensgruppen
Die Regelungen des Mindeststeuergesetzes fanden für betroffene Unternehmensgruppen erstmals für 2024 Anwendung. Zielsetzung des Mindeststeuergesetzes sowie entsprechender ausländischer Regelungen zur Umsetzung des Pillar-Two-Regelwerks ist die Sicherstellung einer effektiven Ertragsbesteuerung mit mindestens 15 % je Steuerhoheitsgebiet. Im Zuge des 2025 in Kraft getretenen Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wird der Körperschaftsteuersatz ab 2028 stufenweise bis 2032 auf 10 % gesenkt. Dieser Beitrag geht vor diesem Hintergrund auf die Folgen sowie Zweifelsfragen bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach dem Mindeststeuergesetz ein.
Der deutsche Körperschaftsteuersatz wird für Veranlagungszeiträume ab 2028 stufenweise auf 10 % herabgesenkt. Da diese Steuersatzsenkung 2025 gesetzlich verabschiedet wurde, sind die latenten Steuerpositionen eines Unternehmens bereits im Jahresabschluss zum entsprechend neu zu bewerten, soweit sich ihre Umkehrung in Jahren ab 2028 auswirkt und insoweit einen entsprechend geringeren laufenden Steuereffekt haben wird.
Effekte aus der Umbewertung latenter Steuern infolge von Steuersatzänderungen wirken sich mangels Korrekturmöglichkeit unmittelbar auf den CbCR-Effektivsteuersatz-Test aus. Bei einer Vollberechnung sind solche Effekte im Zuge der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern hingegen zu neutralisieren.
Soweit sich die Umbewertungseffekte auf bereits im Vorjahr bestehende passive latente Steuern beziehen, können diese zu einer Neuberechnung der ETR für das Vorjahr oder einer nachträglichen Berücksichtigung in Folgejahren führen, was ein entsprechendes Monitoring erfordert.