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Droht Unternehmen eine flächendeckende Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 706Das VG Köln hat in zwei nicht rechtskräftigen Urteilen entschieden, dass wegen Verstößen gegen EU-Beihilfenrecht Corona-Wirtschaftshilfen zurückzuzahlen sind ( und 16 K 3014/24). Danach können selbst schlussabgerechnete Bewilligungen rückabgewickelt werden. Das führt bei Unternehmen und Beratern zu erheblicher Verunsicherung.
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Beachtung des EU-Beihilfenverbots bei staatlichen Subventionen
[i]„Neue“ Beihilfen unterliegen einem präventiven Verbot mit ErlaubnisvorbehaltBei staatlichen Subventionen ist immer auch das Beihilfenverbot nach Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu beachten. Beihilfen i. S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie nicht unter die in Art. 107 Abs. 2 AEUV enthaltenen Ausnahmen fallen. Greifen diese Befreiungen nicht ein, kommt es darauf an, ob die Kommission die Beihilfe nach Art. 108 Abs. 3 AEUV für binnenmarktkonform erklärt (Notifizierung).
Überbrückungs- und Neustarthilfen verstoßen gegen das EU-Beihilfenverbot
[i]„Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gestattete nur die Gewährung von Beihilfen bei LiquiditätsengpässenDie von der EU-Kommission genehmigte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (BAnz AT B2) gestattete nach Ansicht des OVG Münster und des VG Köln als eng auszulegende Ausnahmeregelu...