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Geplante Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 678Der Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften in der Fassung der BR-Drucksache 40/26 (nachfolgend: Gesetzentwurf) enthält u. a. grundlegende Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes.
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Wesentliche Punkte der geplanten Änderung
[i]Neuer Gesetzentwurf zur Änderung der GrunderwerbsteuerNach Art. 8 des Gesetzentwurfs sollen folgende Anpassungen vorgenommen werden:
Umkehr des bisherigen Rangverhältnis von § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG zu § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG (§ 1 Abs. 3b GrEStG-E);
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG um die grundbesitzende Gesellschaft (§ 13 Nr. 5 Buchst. a und b, Nr. 8 GrEStG-E);
erstmalige Aufnahme einer Regelung zur Steuerschuldnerschaft in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG (§ 13 Nr. 5b GrEStG-E);
einheitliche Anzeigefrist von einem Monat für Steuerschuldner im In- und Ausland (§ 19 Abs. 3 GrEStG-E);
Erweiterung der Durchbrechung des Stichtagsprinzips für sämtliche Fälle, bei denen sich die Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG richtet (§ 8 Abs. 2 GrEStG-E);
Streichung des erst mit Wirkung v. (BGBl 2022 I S. 2294, 2319; Art. 22 Ziffer 2) in das Gesetz aufgenommenen § 16 Abs. 4a und 5 Satz 2 GrEStG.
[i]InkrafttretenGrundsätzlich sieht der Gesetzentwurf in Art. 9 Abs. 2 vor, dass die Änderungen im GrEStG am T...