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BGH Urteil v. - IV ZR 181/24

Instanzenzug: Az: 9 U 318/23vorgehend Az: 10 O 74/23

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihm erworbenen Pkw sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch.

2Der Kläger unterhält bei der A        Versicherung AG seit März 2005 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach "§ 21 VRB 1999 für private Nutzung - 1 PKW". Dem Versicherungsvertrag liegen "Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der A       -Rechtsschutz Versicherungs-AG (VRB) 1999" (im Folgenden: VRB 1999) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthalten:

"§ 2    Leistungsarten

(1) Die verschiedenen Formen des A       -Rechtsschutzes werden in den Paragraphen 21 bis 25 geregelt. Dort wird der Versicherungsschutz hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge oder im Rahmen bestimmter Eigenschaften der versicherten Personen aus den folgenden Leistungsarten gebildet:

1.    Schadenersatz-Rechtsschutz

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen;

2.    Vertrags-Rechtsschutz

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Schuldverhältnissen und aus dinglichen Rechten an Fahrzeugen;

§ 4    Zeitliche Voraussetzungen für den Rechtsschutzanspruch

(1)    Anspruch auf Rechtsschutz kann nur bestehen, wenn der Rechtsschutzfall nach dem aus § 7 ersichtlichen Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.

(2)    Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt als erforderlich:

a)    für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrundeliegende Schadenereignis eingetreten ist.

§ 17    Deckungsablehnung wegen ungenügender Erfolgsaussicht

(1)    Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; …

(2)    Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten der Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

(3)    Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

§ 21    Verkehrs-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz

(1)    Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Als auf den Versicherungsnehmer zugelassen gilt ein Fahrzeug, wenn auf seinen Namen ein Fahrzeugschein ausgestellt und ein amtliches Kennzeichen erteilt worden ist.

(2)    Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge einer Gruppe zum Versicherungsschutz anzumelden, wenn im Versicherungsschein ein Fahrzeug dieser Gruppe genannt ist (siehe auch Abs. 8).

(3)    Als Fahrzeuge einer Gruppe gelten jeweils:-PKW, …

(6)    Der Versicherungsschutz umfasst:

a)    Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1),

b)    Vertrags-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 2),

(8)    Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluss die Gesamtzahl der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. Hinzukommende Fahrzeuge aus den ersten zwei Gruppen sind vom Zeitpunkt der Zulassung bis zum Ende des Versicherungsjahres ohne Mehrbeitrag mitversichert. Bei den anderen Gruppen ist der anteilige Beitrag zum Ende des Versicherungsjahres nachzuentrichten. Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf erworben wird.

(9)    Weist der Versicherungsnehmer nach, dass alle vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge weggefallen sind, so wird der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls entsprechend § 11 Absatz 2 als Fahrer-Rechtsschutz und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz nach § 23 und § 24 fortgeführt. …

§ 23    Fahrer-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung

(1)    Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungsschein genannte Person in ihrer Eigenschaft als Fahrer von Fahrzeugen jeder Art, die nicht auf diese Person zugelassen sind.

(2)    Der Versicherungsschutz umfasst:

a)    Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1),

b)    Vertrags-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 2),

(3)    Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich zulässt. Dann wandelt sich der Vertrag um in einen solchen nach § 21 (Verkehrs-Rechtsschutz), falls der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang eines entsprechend geänderten Nachtrages zum Versicherungsschein widerspricht. Der im Tarif des A       -Rechtsschutzes dafür festgelegte Beitragssatz wird erst ab dem Beginn des auf die Vertragsänderung folgenden Versicherungsjahres berechnet. Versicherungsschutz besteht auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen.

…"

3Der Kläger erwarb am einen gebrauchten Pkw mit einem Kilometerstand von 9.000 km zu einem Kaufpreis von 33.390 € (brutto). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und verfügt über ein Thermofenster. Es wurde im August 2013 nach dem Erwerb auf den Kläger zugelassen.

4Die Beklagte lehnte eine von dem Kläger erbetene Deckungszusage für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB gegen die Herstellerin mit Schreiben vom ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Erfolgsaussichten. Auf die Möglichkeit der Abgabe einer begründeten Stellungnahme auf Kosten der Beklagten wies sie den Kläger hin. Trotz einer daraufhin erstellten Stellungnahme, in der die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Frage, ob die Wahrnehmung der Interessen des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bejahten, teilte die Beklagte mit Schreiben vom mit, dass sie an ihrer Ablehnung festhalte.

5Der Kläger beauftragte zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Herstellerin im Februar 2023 einen Prozessfinanzierer, dem er eine Erfolgsprovision in Höhe von 49 % unter anderem für den Fall versprach, dass er zur Rückgabe des Fahrzeugs nicht verpflichtet ist.

6Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellungen begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, einerseits für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin aufgrund des Fahrzeugkaufs im Sommer 2013 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren und andererseits sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen hat, die aus der nicht erteilten Deckungszusage resultieren. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat er erklärt, er werde sein Begehren im Prozess gegen die Herstellerin auf die Zahlung von 15 % des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes konkretisieren.

7Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

8Die Revision hat teilweise Erfolg.

9I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger weder ein Deckungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Der geltend gemachte Rechtsschutzfall sei in der von dem Kläger unterhaltenen Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht versichert. Nach § 21 Abs. 1 VRB 1999 bestehe Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Nach dem eindeutigen Wortlaut beziehe sich dies auf Ereignisse, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer usw. eines Fahrzeugs widerführen, das bereits zugelassen ist. Entscheidend sei bei der Auslegung, dass das Wort "zugelassen" in den Bedingungen nur Sinn ergebe, wenn die Zulassung auch als Voraussetzung für das Bestehen von Rechtsschutz und als Zeitpunkt des Versicherungsbeginns angesehen werde. Aus § 21 Abs. 2 VRB 1999 folge nichts anderes, so sei insbesondere nicht vom Erwerb des Fahrzeugs die Rede. Aus dem Vergleich mit § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1999, der ausdrücklich den Erwerbsakt unter Versicherungsschutz stellt, werde der Versicherungsnehmer ersehen, dass die Bezugnahme auf die Zulassung in § 21 Abs. 2 VRB 1999 insofern einen für die Begrenzung des Versicherungsschutzes - hier den Beginn - maßgeblichen Sinn habe. Er werde erkennen, dass die Formulierung "später während der Vertragsdauer zugelassen" zu keiner anderen Auslegung führe, denn das "später" beziehe sich nicht auf "später zugelassen", sondern - in Abgrenzung zu Abs. 1 - darauf, dass ein Fahrzeug nach Abschluss des Versicherungsvertrags hinzukomme. Es komme hinzu, dass es sich in § 21 VRB 1999 um "Verkehrs"-Rechtsschutz handele, es also um die Teilnahme am Verkehr gehe, die der behördlichen "Zulassung" bedürfe. Für die Anwendung der Unklarheitenregel bestehe daher kein Raum. Da ein Versicherungsfall zu verneinen sei, stelle die Deckungsablehnung der Beklagten auch keine Pflichtverletzung dar.

10II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

111. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, weil es in seiner Auslegung von § 21 VRB 1999 von der Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm abweiche, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 11 m.w.N.).

122. Die Revision ist teilweise begründet.

13a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht für den geltend gemachten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz. Die vom Versicherer verwendeten Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999 sind unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 13 ff.).

14aa) Macht der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, so tritt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 a) VRB 1999 der Rechtsschutzfall ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird, was für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt der Fall ist, in dem das dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Schadensereignis eingetreten ist (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16). Danach bildet in Fällen, in denen - wie hier - der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend macht, der ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, der Erwerb dieses Fahrzeugs den Versicherungsfall, denn erst ab diesem Zeitpunkt existiert ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeughersteller, auf welches er seinen Anspruch stützen kann; mit dem Erwerb wurde die von dem Kläger behauptete Verletzung von Rechtspflichten gerade ihm gegenüber begangen (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 15 m.w.N.).

15bb) Für den so definierten Versicherungsfall besteht hier Versicherungsschutz. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, weil die Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999 unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB sind. Die Klauseln im Streitfall sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsbedingungen (VRB) 1994 der Beklagten, über die der Senat mit im Einzelnen begründeten Urteil vom (IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 16 ff.) entschieden hat.

16(1) Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten noch nicht auf den Kläger zugelassen war, ergibt sich der Versicherungsschutz allerdings nicht aus § 21 Abs. 1 VRB 1999, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat (vgl. im Einzelnen dazu Senatsurteil vom aaO Rn. 19). Der Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut dieser Regelung nichts dazu, dass Versicherungsschutz auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs gewährt werden soll, wie der Senat mit Urteil vom im Einzelnen zu § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 94 ausgeführt hat (IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 20 ff.).

17(2) Nimmt der Versicherungsnehmer sodann aber § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999 in den Blick, ist auch eine Auslegung möglich, wonach Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 24 ff.).

18(a) Isoliert aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VRB 1999 wird der Versicherungsnehmer zwar nicht schließen können, dass der Versicherer für Versicherungsfälle, die vor dem Zeitpunkt der Zulassung des nach Abschluss des Versicherungsvertrags erworbenen Fahrzeugs der im Versicherungsschein aufgeführten Gruppe eingetreten sind, Versicherungsschutz gewährt.

19(b) (aa) Wendet sich der Versicherungsnehmer aber den Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4 (§ 21 Abs. 2 verweist hier ausdrücklich auf Abs. 8) und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999 zu, wird er diesen entnehmen, dass der Versicherer für mit dem streitgegenständlichen Fall im Übrigen gleichgelagerte Versicherungsfälle jedenfalls dann Versicherungsschutz gewährt, wenn das Fahrzeug hinzuerworben worden ist und in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt. Denn in diesen Fällen besteht Versicherungsschutz nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 26).

20(bb) Anders als das Berufungsgericht meint, wird der Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen weiter annehmen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in diesem Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Denn § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1999 beschränkt den Versicherungsschutz nicht auf die gemäß § 21 Abs. 6 b), § 2 Satz 2 Nr. 2 VRB 1999 vereinbarte Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes, weshalb von der Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht nur Versicherungsfälle erfasst werden, in denen der Versicherungsnehmer vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer eines von ihm erworbenen Fahrzeugs geltend macht. Vielmehr erstreckt sich das Leistungsversprechen des Versicherers gemäß § 21 Abs. 6 a), § 2 Satz 2 Nr. 1 VRB 1999 auch auf die Leistungsart des Schadensersatz-Rechtsschutzes, solange der Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb steht (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 27 f.).

21(c) Nimmt der Versicherungsnehmer dann § 21 Abs. 9 VRB 1999 und § 23 Abs. 2 a), Abs. 3 Satz 1, 4 VRB 1999 in den Blick, so wird er erkennen, dass der Versicherer nicht nur in den Fällen, in denen sich die Anzahl der Fahrzeuge der versicherten Gruppe nach Vertragsabschluss erhöht, sondern auch in denjenigen, in denen sämtliche vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge wegfallen, Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle der streitgegenständlichen Art gewährt (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 29).

22(d) Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird hieraus schließen, dass auch für den Fall des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs der versicherten Fahrzeuggruppe nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsfälle der streitgegenständlichen Art vom Leistungsversprechen des Versicherers umfasst sind (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 30). Zum gleichen Schluss wird er mit Blick auf die Rechtslage kommen, die sich beim Wegfall des versicherten Fahrzeugs und der späteren Zulassung eines Fahrzeugs ergibt. Auch dann wäre der Versicherungsfall hier mitversichert, ohne dass sich der Versicherer für die Übernahme dieses erhöhten Risikos eine höhere Prämie versprechen ließe (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom aaO Rn. 30 f.). Dass in all den Fällen bei Eintritt eines Versicherungsfalls wie dem streitgegenständlichen Versicherungsschutz gewährt werden soll, nicht aber für den Fall, dass Außerbetriebsetzung oder Ummeldung des versicherten und Zulassung des dieses ersetzenden Fahrzeugs zeitlich zusammenfallen, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung der Klausel nicht annehmen. Vielmehr wird er angesichts des erkennbaren Sinns und Zwecks der Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999, den Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle im Zusammenhang mit dem Erwerb eines nach Vertragsabschluss auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugs zu erstrecken, davon ausgehen, dass sich der in diesen Klauseln vereinbarte Versicherungsschutz jedenfalls dann auch auf ein Ersatzfahrzeug bezieht, wenn dieses - wie hier - der Gruppe des versicherten Fahrzeugs angehört(vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 32 m.w.N.).

23cc) Beide Auslegungen sind vertretbar. Den Klauseln von § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999 lässt sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks aus der maßgeblichen Sicht eines um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht eindeutig entnehmen, dass der Versicherer die versprochene Deckung auch im Fall eines Ersatzfahrzeugs auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen begrenzen will, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs widerfahren. Vielmehr ist auch eine Auslegung möglich, dass jedenfalls im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs der Deckungsschutz ebenfalls Fälle erfasst, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines in der Folge erst noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 33). Diese Auslegungszweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

24dd) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich nach dessen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

25(1) Die beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV; im Folgenden: EG-FGV), Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 171, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 715/2007) und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 263, S. 1; im Folgenden: RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie)) könnte im Streitfall hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 17 Abs. 2 VRB 1999 haben (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 35 ff. m.w.N.).

26(2) Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine erfolgversprechende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gegen die Herstellerin (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 37 f. m.w.N.) könnte das Rechtsschutzbegehren des Klägers gerecht werden. Denn nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der von ihm vorgetragene Sachverhalt im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs hinreichend schlüssig und in tatsächlicher Hinsicht beweisbar. Der Kläger hat in seiner Deckungsanfrage im Einzelnen dargelegt, das von ihm erworbene Fahrzeug sei unter anderem mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet. Hierbei kann es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 handeln. Bereits mit Urteil vom hat der Gerichtshof der Europäischen Union (GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570 = NJW 2022, 2605 Rn. 47) entschieden, dass eine Einrichtung, welche die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt.

27Zur Schadenshöhe hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des Nutzungsersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs erstrebt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat er erklärt, er stelle sein Begehren im Prozess gegen die Herstellerin auf die Zahlung von 15 % des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes um. Dies stellt keine Änderung der auf bedingungsgemäßen Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin gerichteten Klage dar, denn dem Übergang vom "großen" Schadensersatz auf den Differenzschaden liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen ( VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45).

28Nicht abschließend geklärt ist bisher allerdings, ob der Differenzschaden durch Nutzungsvorteile, welche der Kläger erlangt hat, und den Restwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Verfahren gegen die Herstellerin bereits aufgezehrt war und dem Kläger daher zu diesem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Deckungsprozess maßgeblichen Zeitpunkt kein Schadensersatzanspruch mehr zustand (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 38 m.w.N.).

29b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht überdies angenommen, dass der Kläger mangels Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher materieller Schäden hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat. Denn das Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers bezieht sich auch auf den eingetretenen Versicherungsfall (s. hierzu bereits unter a)). Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dieser Feststellungsantrag ist daher unbegründet.

30aa) Eine Haftung des Rechtsschutzversicherers aus § 280 Abs. 1 BGB kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 4/05, VersR 2006, 830 Rn. 21 m.w.N.). Führt er diesen trotz verweigerter Deckungszusage, erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf diejenigen Aufwendungen, die aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 48 m.w.N.). Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Kosten eines Prozessfinanzierers nach dieser Maßgabe einen erstattungsfähigen Schaden darstellen, kann hier dahinstehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober aaO m.w.N.), denn es fehlt bereits am haftungsbegründenden Tatbestand.

31bb) Eine Verletzung vertraglicher Pflichten liegt nicht darin begründet, dass die Beklagte mit Schreiben vom und vom trotz hinreichender Erfolgsaussichten eine Deckung ablehnte. Denn zu diesen Zeitpunkten hatte die von dem Kläger beabsichtigte Schadensersatzklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) noch nicht vorlag. An der bis dahin gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein auf den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützter Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht bestehe (, VersR 2022, 254 Rn. 35 f.; vom - VI ZR 5/20, VersR 2020, 1267 Rn. 10-15; vom - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 76), hat sich die Beklagte ausgerichtet. Orientiert sich der Versicherer bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht - wie hier - an der zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und lehnt diese einen Anspruch mangels Anspruchsgrundlage in vergleichbaren Fällen ab, ist für den Vorwurf einer Vertragsverletzung wegen Verweigerung der Deckungszusage kein Raum (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 48 ff.).

32cc) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Beklagte vertragswidrig die Bindungswirkung der Entscheidung des Schiedsgutachters nach § 17 Abs. 3 VRB 1999 missachtete. Denn selbst wenn dem Stichentscheid Bindungswirkung zukäme, fehlt es für eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bis zur Klärung der Rechtslage durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) durfte die Beklagte, ohne die ihr obliegende Sorgfalt zu verletzen, darauf vertrauen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. hierzu bereits unter bb)) auf der "wirklichen Rechtslage" im Sinne des § 17 Abs. 3 VRB 1999 beruht (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 50). Sie durfte - ohne dass dies den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründete - davon ausgehen, dass der Stichentscheid von der wirklichen Rechtslage erheblich abwich (vgl. näher Senatsurteil vom aaO Rn. 50 m.w.N.).

33III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, soweit die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Fahrzeugherstellerin bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, abgewiesen worden ist. Da sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht mit der Schadenshöhe und insbesondere der Frage befasst hat, ob der vom Kläger verfolgte Differenzschaden unter Umständen durch Nutzungsvorteile und den Restwert derart aufgezehrt worden sein könnte, dass kein Raum für einen Schadensersatzanspruch gegen die Herstellerin verbleibt und auch bisher die Einrede der Verjährung der Beklagten nicht geprüft hat, ist die Sache mangels Entscheidungsreife zur weiteren Aufklärung und neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Prof. Dr. Karczewski          Harsdorf-Gebhardt          Dr. Brockmöller

                        Dr. Bußmann                        Piontek

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:250226UIVZR181.24.0

Fundstelle(n):
TAAAK-11354