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Wohlfahrtsverbände und vergleichbare Träger profitieren von neuer Sichtweise des BMF
Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erheblich erweitert. Explizit als steuerfrei anerkannt werden nun auch Leistungen, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblich niedrigen Entgelt erbracht werden. Hierunter fallen insbesondere Umsätze aus Second-Hand-Läden und Fahrradreparaturwerkstätten, sofern diese typischerweise der sozialen Integration, der Grundversorgung oder der Mobilität hilfsbedürftiger Personen dienen.
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Wir kommen damit zur Umsatzsteuer. Es gibt eine gute Nachricht für Wohlfahrtsverbände und vergleichbare Träger. Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erheblich erweitert.
Nach dieser Vorschrift sind Leistungen steuerfrei, die von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege erbracht werden, sofern sie unmittelbar der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit dienen. Wie das Ministerium jetzt klargestellt hat, zählen hierzu nicht nur klassische Hilfel...