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Einkommensteuer | Feier eines Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers
Veranstaltet ein Arbeitgeber anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand eine Feier, führt dies beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn. Dies gilt auch, soweit die Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen entfallen.
[i]Keine objektive Bereicherung bei Teilnahme an einem Fest des ArbeitgebersNach dem BFH fehlt es an einer objektiven Bereicherung, wenn es sich nicht um eine private Feier des Arbeitnehmers, sondern um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt und die Gästeliste festlegt, wenn überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden bzw. Personen des öffentlichen Lebens eingeladen werden, das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Feier aufweist.
[i]Bank verabschiedete Vorstandsvorsitzenden und stellte Nachfolger vorIm Streitfall hatte...