Suchen Barrierefrei
NWB Nr. 10 vom Seite 585

BFH urteilt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten

Dr. Lukas Hilbert | Diplom-Kaufmann, M.I.Tax, Bonn | Herausgeber des Stichwort-Fachkommentars Hilbert/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer | www.lhilbert.de

Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit verfassungsgemäß?

Bis zu 80 % der Aufwendungen zur Kinderbetreuung, maximal 4.800 € je Kind, können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Eine der maßgeblichen Voraussetzungen ist, dass das Kind „zum Haushalt des Steuerpflichtigen“ gehört. An diesem als Haushaltszugehörigkeit bezeichneten Kriterium scheiterte der Abzug im vom entschiedenen Fall III R 8/23. Der Kläger hatte im Streitjahr 2018 Kita-Beiträge von über 7.000 € für seine 2015 geborene Tochter getragen. Die nicht verheirateten Eltern hatten sich im Mai 2017 getrennt und waren gemeinsam sorgeberechtigt. Sie bewohnten ca. 4 Kilometer voneinander entfernt liegende Wohnungen. Nach Überzeugung des FG Köln bestand im Streitjahr eine alleinige Haushaltszugehörigkeit der Tochter bei der Mutter. Der in der Steuererklärung des Vaters für 2018 begehrte Abzug der Betreuungskosten wurde mit Blick auf die fehlende Haushaltszugehörigkeit der Tochter abgelehnt. Die Klage vor dem Finanzgericht und auch die Revision scheiterten. Dabei drang der Kläger zudem nicht mit seiner Anregung durch, dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – 2018 noch mit Abzug von zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr – mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sowohl bezogen auf das Zusammenwirken der Vorschrift mit den kindbezogenen Freibeträgen als auch im Hinblick auf die Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) ist der BFH-Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit beruhe auf einer zulässigen Typisierung und verstoße zumindest dann nicht gegen grundgesetzliche Normen, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten BEA-Freibetrag abgedeckt sind. Im Streitfall indes lagen die vom Vater getragenen Betreuungskosten deutlich über diesem Freibetrag sowie auch über den dem Kläger insgesamt zustehenden kindbezogenen Freibeträgen. Der Senat ist dabei nicht davon überzeugt, dass die fragliche Rechtslage in dieser Fallkonstellation in vollem Umfang verfassungsgemäß ist, er ist aber ebenso wenig davon überzeugt, dass sie verfassungswidrig ist. Die Notwendigkeit externer Kinderbetreuung besteht – so der BFH – in erster Linie bei dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt und der durch die Betreuung z. B. die Möglichkeit hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit gebe es nach wie vor gute Gründe, die Abzugsfähigkeit an die Haushaltszugehörigkeit zu binden. Dass dadurch über die BEA-Freibeträge hinausgehender Betreuungsaufwand bei keinem Elternteil respektive insgesamt betrachtet nicht bis zur verfassungsrechtlich zulässigen Kappungsgrenze abzugsfähig ist, bleibe indes mit Blick auf Art. 3 und 6 GG zweifelhaft.

In der offiziellen Pressemitteilung zum Urteil wird am Ende darauf hingewiesen, dass der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft ist, sodass der Kläger für die angestrebte Klärung Verfassungsbeschwerde erheben müsse. Meines Erachtens sollte der Gesetzgeber die Vorschriften so gestalten, dass Kinderbetreuungsaufwendungen bis zu den Höchstgrenzen ungeachtet von Kostentragung und Haushaltszuordnung steuerliche Berücksichtigung finden.

Lukas Hilbert

Fundstelle(n):
NWB 2026 Seite 585
PAAAK-11218