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Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Sowohl [i]Teschke/Kraft in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG, 10. Aufl. 2025, § 6 Rz. 46 ff.für Wirtschaftsgüter des Anlage- als auch des Umlaufvermögens besteht steuerrechtlich die Möglichkeit, zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Wert vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Diese kann allerdings nur erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nachweispflicht für die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung liegt beim Steuerpflichtigen.
I. Niedrigerer Teilwert
[i]BegriffDer (rein steuerrechtliche) Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon ausgegangen wird, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
[i]Höchstens WiederbeschaffungswertDer Teilwert ist ein ausschließlich objektiver Wert, da er von der Marktlage am Bilanzstichtag bestimmt wird. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Zusammensetzung und Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts von besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten des Betriebsinhabers abhängt (, BStBl 1991 II S. 627). Der Teilwert kann nur im Wege der Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalles ermittelt werden. Dabei gelten die Wiederbeschaffungskosten als Ober- und der Einzelveräuß...BStBl 1984 II S. 33