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Niedersächsisches FG | Reiseleistungen von Nicht-EU-Unternehmern
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, war nicht in der EU ansässig. Sie bot als Reiseveranstalterin im eigenen Namen (u. a. in Deutschland ausgeführte) Reiseleistungen gegen Entgelt an, die ausschließlich an Kunden in ihrem Sitzstaat verkauft wurden und auf die sie die Sonderregelung des § 25 UStG anwandte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hätte die Klägerin ihre Umsätze eigentlich nach den allgemeinen Regeln versteuern müssen, sie konnte jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch nehmen, die ihr eine Anwendung des § 25 UStG erlaubte. Im Jahr 2024 vereinnahmte die Klägerin bereits Anzahlungen für Reiseleistungen, die im Jahr 2027 durchzuführen sind (für das keine Nichtbeanstandungsregelung vorlag). Gegen die Besteuerung dieser Vorauszahlungen legte sie Einspruch und...