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Im Beratungsfokus: Heilung von Bilanzierungsfehlern bei ertragsteuerlicher Organschaft
Eine Organschaft setzt für körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke einen auf mindestens fünf Zeitjahre rechtswirksam abgeschlossenen und durchgeführten Gewinnabführungsvertrag i. S. des § 291 Abs. 1 AktG zwischen Tochterkapitalgesellschaft und Mutterunternehmen voraus. Im Organkreis erfolgt eine Art inlandsbeschränkte Ergebnispoolung mit der zeitgleichen Verrechnung von Gewinnen und Verlusten einzelner Gesellschaften. Der Steuergesetzgeber hat im Jahre 2013 mit Rückwirkung für alle offenen Fälle eine gesetzlich fingierte Richtigkeitsgewähr und nachträgliche Heilung der Gewinnabführung/Verlustübernahme trotz fehlerhaften Jahresabschlusses der finanziell eingegliederten Tochterkapitalgesellschaft in laufender Rechnung eingeführt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG). Dadurch können gescheiterte Organschaften wegen Abführung oder Übernahme eines „unrichtigen Gewinns/Verlusts“ nach Maßgabe der Handelsbilanz – bei drohenden Steuernachbelastungen auf Stand-Alone-Basis – vermieden werden. Wegen der zahlreichen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sowie teils unterschiedlicher Auslegung der handelsrechtlichen GoB unter Gläubigerschutz- und Vorsichtsaspekten einerseits und leistungsfähigkeitsorientierter Steuerbemessung anders...