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Online-Nachricht - Montag, 02.03.2026

Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung von in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingegangenen Miet- und Pachtzinsen (FG)

Eine Gewinnabsetzung bzw. Gewinnminderung im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG liegt nicht vor, soweit Miet- und Pachtzinsen im Sinne des § 8 Abs. 1 Buchst. d GewStG und § 8 Abs. 1 Buchst. e GewStG in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen, sodass der entsprechende Aufwand neutralisiert wird. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, sondern auch für den Fall, dass Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nur deswegen nicht in der Bilanz erfasst werden konnten, weil sie vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß dem Einleitungssatz des § 8 GewStG sind Miet- und Pachtzinsen nur hinzuzurechnen, "soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind".

Sachverhalt: Streitig ist, ob Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung fremden beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens anteilig gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen sind:

Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die pflanzliche und tierische Erzeugnisse herstellt und veräußert. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Bestandsvergleich.

Für die Herstellung ihrer landwirtschaftlichen Produkte pachtete sie in sämtlichen Streitjahren Acker- und Grünflächen und mietete in einem Streitjahr (2018) eine Erntemaschine.

In ihren Erklärungen über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags rechnete die Klägerin die Miet- und Pachtzinsen dem Gewinn anteilig gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzu. Das FA übernahm diese Werte.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch beantragte die Klägerin, die Hinzurechnungen für sämtliche Streitjahre auf 0 EUR herabzusetzen. Zur Begründung berief sie sich auf das . Danach seien Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von zur Produktion eingesetzten (beweglichen und unbeweglichen) Wirtschaftsgütern, die – im Fall von Eigentum – Anlagevermögen gewesen wären, nicht gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens einzubeziehen gewesen wären, auch wenn diese unterjährig aus dem Betrieb ausgeschieden sind. In diesem Fall seien die Miet- und Pachtzinsen nicht gem. dem Einleitungssatz des § 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewinns „abgesetzt” worden (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.11.2020 mit Anmerkung Schneider).

So sei es auch im Streitfall. Die von der Klägerin aufgewendeten Miet- und Pachtzinsen für Acker- und Grünland sowie für die Erntemaschine wären in die Herstellungskosten der mit bzw. auf ihnen erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, also der Feldfrüchte, der Tiere und der Milch und der übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeflossen und hätten die ursprüngliche Gewinnminderung durch den Abzug der Miet- und Pachtzahlungen neutralisiert. Das gelte nicht nur für die am Bilanzstichtag noch vorhandenen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nicht Klagegegenstand seien, sondern auch für die zahlenmäßig ausschlaggebenden unterjährig veräußerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die allein Klagegegenstand seien.

Das FG gab der Klage statt:

  • Eine Gewinnabsetzung bzw. Gewinnminderung im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG liegt nicht vor, soweit Miet- und Pachtzinsen im Sinne des § 8 Abs. 1 Buchst. d GewStG und § 8 Abs. 1 Buchst. e GewStG in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen, sodass der entsprechende Aufwand neutralisiert wird.

  • Das gilt nicht nur für den Fall, dass die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, sondern auch für den Fall, dass Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nur deswegen nicht in der Bilanz erfasst werden konnten, weil sie vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.

  • Bei dieser fiktiven Beurteilung ist von einem sich normkonform verhaltenden Steuerpflichtigen auszugehen, der also die einschlägigen gesetzlichen Bilanzierungsverpflichtungen befolgt hätte.

  • Der gegenteiligen Ansicht des FA, wonach im Einzelfall zu mutmaßen wäre, wie der Steuerpflichtige die unterjährig ausgeschiedenen WG tatsächlich, also ggf. unter Außerachtlassung der gesetzlichen Bilanzierungsverpflichtungen, angesetzt hätte, folgt der Senat nicht. Eine solche spekulative Handhabung würde zu Unadministrierbarkeit, nicht vertretbarer Rechtsunsicherheit und zu ungleicher Rechtsanwendung führen.

Hinweis:

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die streitige Entscheidung des erkennenden Senats über die Auslegung des zweiten Leitsatzes der Entscheidungen des und v. - IV R 31/18, wonach einer Hinzurechnung entgegensteht, "dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen", ist für mehrere vergleichbare, noch offene Fälle entscheidungserheblich. Ob die Revision eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
QAAAK-11128