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Im Beratungsfokus: Heilung von Bilanzierungsfehlern bei ertragsteuerlicher Organschaft
Die Sorge um gescheiterte Organschaften
Eine Organschaft setzt für körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke einen auf mindestens fünf Zeitjahre rechtswirksam abgeschlossenen und durchgeführten Gewinnabführungsvertrag i. S. des § 291 Abs. 1 AktG zwischen Tochterkapitalgesellschaft und Mutterunternehmen voraus. Im Organkreis erfolgt eine Art inlandsbeschränkte Ergebnispoolung mit der zeitgleichen Verrechnung von Gewinnen und Verlusten einzelner Gesellschaften. Der Steuergesetzgeber hat im Jahre 2013 mit Rückwirkung für alle offenen Fälle eine gesetzlich fingierte Richtigkeitsgewähr und nachträgliche Heilung der Gewinnabführung/Verlustübernahme trotz fehlerhaften Jahresabschlusses der finanziell eingegliederten Tochterkapitalgesellschaft in laufender Rechnung eingeführt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG). Dadurch können gescheiterte Organschaften wegen Abführung oder Übernahme eines „unrichtigen Gewinns/Verlusts“ nach Maßgabe der Handelsbilanz – bei drohenden Steuernachbelastungen auf Stand-Alone-Basis – vermieden werden. Wegen der zahlreichen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sowie teils unterschiedlicher Auslegung der handelsrechtlichen GoB unter Gläubigerschutz- und Vorsichtsaspekten einerseits und leistungsfähigkeitsorientierter Steuerbemessung anderseits ist die Sorge um gescheiterte Organschaften in der Praxis in jüngerer Zeit trotz der steuergesetzlichen Heilungsregelung deutlich gestiegen. Der Beitrag gibt einen Kurzüberblick über das Thema, bei dem nach wie vor Vieles umstritten ist.
Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096
Eine Heilungsnotwendigkeit aus § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG besteht nur dann, wenn ein fehlerhafter (handelsrechtlicher) Jahresabschluss vorliegt.
Nicht jede Abweichung von einer IDW Stellungnahme kann als fehlerhafter Jahresabschluss qualifiziert werden.
Allerdings sollten bei prüfungspflichtigen oder freiwillig zu prüfenden Unternehmen die detaillierten Gründe für eine zur IDW-Meinung abweichende Bilanzierung dokumentiert sein.
I. Zum Einstieg: Fehlerhafter Jahresabschluss einer Organgesellschaft als Voraussetzung einer Organschaftsgefährdung
[i]Adrian/Fey, Tatsächliche Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen, StuB 9/2023 S. 361, NWB KAAAJ-38538 Laut BGH-Rechtsprechung muss im Rahmen einer handelsbilanziell definierten Gewinnabführung oder Verlustübernahme stets der ganze bei Anwendung der GoB „zutreffende Gewinn/Verlust“ nach Maßgabe der Handelsbilanz der Tochtergesellschaft (= Organgesellschaft gem. § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 KStG) in den Grenzen der §§ 301, 302 AktG an den Organträger transferiert werden. Ansonsten wird der Gewinnabführungsvertrag (GAV) nicht richtig durchgeführt – mit der Folge eines möglichen Scheiterns der Organschaft. Eine etwaige Verletzung von Nebenpflichten zum GAV – wie etwa eine unterlassene oder unzutreffende Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruchs – ist dagegen unschädlich. Ob die bilanzielle Unrichtigkeit eine bestimmte Wesentlichkeitsschwelle überschreiten muss, um „organschaftszerstörend“ zu wirken, sagt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich. Die h. M. verlangt einen Fehler, der betragsmäßig oder relativ von einigem Gewicht ist. S. 181