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BFH Urteil v. - IV R 141/70 BStBl 1975 II S. 73

Gesetze: EStG § 5EStG § 15 Nr. 2EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

Leitsatz

Ist ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft gegen eine Pauschalabfindung ausgeschieden, so sind ihm später festgestellte sog. steuerliche Mehrgewinne für die Jahre seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft - unabhängig davon, ob die Handelsbilanzen den Steuerbilanzen angepaßt werden - nach Maßgabe des für die Mehrgewinnjahre gültigen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, soweit die Mehrgewinne nicht höher sind als der das Kapitalkonto in der Handelsbilanz übersteigende Teil der Pauschalabfindung.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 73
BFHE S. 511 Nr. 113,
UAAAB-00158

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BFH, Urteil v. 31.10.1974 - IV R 141/70

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