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Erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung – Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung
Die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfordert grds. die ausschließliche Verwaltung von eigenem Grundbesitz. In seinem Urteil vom bestätigt der BFH zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Nebentätigkeit ausnahmsweise nicht begünstigungsschädlich ist, wenn sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -ausnutzung angesehen werden kann (). Zudem hat er erstmals explizit entschieden, dass diese Ausnahme unter Beachtung der tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall auch für eine Betriebsvorrichtung in Form eines Lastenaufzugs gilt, der im Rahmen der Vermietung eines mehrstöckigen Kaufhauses mitvermietet wird. Das Urteil erging zur Rechtslage vor Einführung der Unbeachtlichkeitsgrenze von 5 % in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG für schädliche Einnahmen mit Wirkung ab Erhebungszeitraum 2021.
Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Betriebsvorrichtungen (z. B. Lastenaufzüge, Tiefkühlanlagen, Zapfsäulen und die zugehörigen unterirdischen Tanks) sind – anders als unselbständige Gebäudebestandteile (z. B. Bäder, Umzäunung, Garage) –...