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BFH 15.01.2026 IV R 19/23, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Aktivierung des Anteils an einer Instandhaltungsrücklage

Ein bilanzierender Unternehmer, der eine Eigentumswohnung erwirbt, muss den Anteil des Kaufpreises, der auf die Instandhaltungsrücklage (Erhaltungsrücklage) entfällt, als Forderung aktivieren. Dies gilt sowohl für die Zeit vor der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 als auch für die Zeit seit der Novellierung.

[i]Anteil an der Instandhaltungsrücklage ist WirtschaftsgutNach dem BFH handelt es sich bei dem Anteil an der Instandhaltungsrücklage um ein Wirtschaftsgut, da der Anteil einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Rücklage vermittelt; außerdem kann der Anspruch jedenfalls zusammen mit dem Betrieb des Wohnungseigentümers übertragen werden.

[i]Aktivierung der Höhe nachDie Aktivierung erfolgt mit den Anschaffungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Dies ist der Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen. Eine ...

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Aktivierung des Anteils an einer Instandhaltungsrücklage

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