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Die modifizierte Trennungstheorie lebt weiter
IV. Senat des BFH bestätigt seine Rechtsprechung
Seit spätestens 2012 ist nicht nur die strenge, sondern auch die modifizierte Trennungstheorie bekannt. Darüber, welche der beiden „richtig“ ist, rätselt seitdem insbesondere die Beratungspraxis; alternativ sucht sie Ausweichgestaltungen. Nunmehr hatte der IV. Senat des BFH erneut die Möglichkeit, zu der Diskussion Stellung zu nehmen.
Der IV. Senat des BFH hält unverändert an der modifizierten Trennungstheorie fest.
Eine Ausnahme besteht für Verlustfälle.
Es erfolgte keine Vorlage an den Großen Senat des BFH.
Die abweichende BMF-Auffassung führt zu fehlender Rechtssicherheit.
Entscheidung des IV. Senats des BFH
Der IV. Senat des BFH hat auf folgender Grundlage entschieden:
Gesetz
Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG gilt:
Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
...
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt,
...
übertragen wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine voll unentgeltliche Übertragung und auch keine gegen Gewährung oder Minderung ...