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Gewinnwirksame Umsatzsteuer-Erstattung in Bauträgerfällen – Keine Erfolgsneutralität ohne vorherige Bilanzierung
Das Niedersächsische FG entschied, dass eine Umsatzsteuer-Erstattung in Bauträgerfällen gewinnwirksam zu erfassen ist, wenn zuvor kein entsprechender Erstattungsanspruch aktiviert wurde. Die bloße Buchung über ein Umsatzsteuer-Verbindlichkeitskonto als „durchlaufender Posten“ genügt nicht zur Erfolgsneutralität ().
I. Leitsatz (amtlich)
Eine Umsatzsteuer-Erstattung des FA ist beim Steuerpflichtigen erfolgswirksam und damit steuererhöhend in der Bilanz zu berücksichtigen, wenn zuvor keine entsprechende Forderung aktiviert und der Vorgang in der Vergangenheit auch nicht anderweitig in der Bilanz abgebildet wurde.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war als Bauträgerin tätig und ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG). In den Jahren 2010 bis 2012 hatte sie – entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung – Bauleistungen unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b UStG) versteuert und die Umsatzsteuer als Leistungsempfängerin abgeführt ohne korrespondierenden Vorsteuerabzug. Nach der späteren Rechtsprechungsänderung des , BStBl 2014 II S. 128