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Vergütung für lizenzlose öffentliche Wiedergabe als umsatzsteuerbare Gegenleistung
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Schadensersatzkonstellationen ist seit Jahren Gegenstand einer kaum noch überschaubaren Kasuistik. In der Praxis hängt die Einordnung regelmäßig davon ab, ob eine Zahlung als echter Schadensersatz (nicht steuerbar) oder als Gegenleistung für eine Leistung (steuerbar) zu qualifizieren ist. In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, wie Vergütungen zu behandeln sind, die wegen einer Nutzung geschützter Leistungen ohne vorherige Lizenz verlangt werden. Außerdem stellte sich in den Verfahren die Frage, wie ein Aufschlag bis zum Dreifachen der üblichen Lizenz umsatzsteuerrechtlich zu betrachten ist.
I. Leitsatz
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. a und c sowie Art. 73 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass
die Inhaber verwandter Schutzrechte eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringen, wenn ihre geschützten Werke von einem Nutzer, der über keine entsprechende Lizenz verfügt, öffentlich wiedergegeben werden, und zwar ungeachtet des Umstands, dass sie sich dieser Wiedergabe nicht widersetzen können und sich ihre Vergütung aus einem nationalen Gesetz sowie den Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist...