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Erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung – Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung
Anmerkungen zum
Die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfordert grds. die ausschließliche Verwaltung von eigenem Grundbesitz. In seinem Urteil vom bestätigt der BFH zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Nebentätigkeit ausnahmsweise nicht begünstigungsschädlich ist, wenn sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -ausnutzung angesehen werden kann. Zudem hat er erstmals explizit entschieden, dass diese Ausnahme unter Beachtung der tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall auch für eine Betriebsvorrichtung in Form eines Lastenaufzugs gilt, der im Rahmen der Vermietung eines mehrstöckigen Kaufhauses mitvermietet wird. Das Urteil erging zur Rechtslage vor Einführung der Unbeachtlichkeitsgrenze von 5 % in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG für schädliche Einnahmen mit Wirkung ab Erhebungszeitraum 2021.
Burbaum/Wessels, Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, Grundlagen, NWB MAAAH-50170
Welche Ausnahmen gibt es von dem in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geregelten Ausschließlichkeitsgebot im Rahmen der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags?
Inwieweit sind quantitative Kriterien bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen relevant?
Wie hat sich die Rechtslage durch die Einführung der Unbeachtlichkeitsgrenze von 5 % in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG für schädliche Einnahmen mit Wirkung ab Erhebungszeitraum 2021 verändert?
I. Regelungsgehalt von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
1. Ausschließlichkeitsgebot als Grundsatz
[i]Strahl, Unschädlichkeit der Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung für die erweiterte Kürzung vor dem Erhebungszeitraum 2021, NWB 50/2025 S. 3434, NWB XAAAK-06306 Gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können für Zwecke der Gewerbesteuer auf Antrag den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG und R 9.2 Abs. 1 Satz 1 GewStR 2009). Der Sinn und Zweck der Regelung besteht primär darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Stpfl., die nur private – nicht der Gewerbesteuer unterliegende – Vermögensverwaltung betreiben, freizustellen. Außerdem soll eine Doppelbelastung durch Grundsteuer und Gewerbesteuer vermieden werden. Während bei der sog. einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG lediglich die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer kürzungsfähig ist, kann bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Gewerbesteuer bei ausschließlicher Verwaltung von eigenem Grundbesitz in Gänze vermieden werden.