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BFH Urteil v. - IV R 101/73 BStBl 1975 II S. 34

Gesetze: EStG § 4EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2EStG § 12 Nr. 2HGB §§ 335 ff.

Leitsatz

Räumt der Vater seinem minderjährigen Sohn eine Gewinnbeteiligung in Form einer sog. stillen Beteiligung an seinem Handelsgewerbe ein, so ist einkommensteuerrechtlich ein stilles Gesellschaftsverhältnis im Sinne einer eigenen Einkunftsquelle des Sohnes für eigene Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gegeben, wenn dem Sohn nicht wenigstens annäherungsweise die Rechte zustehen, die einem stillen Gesellschafter nach den Vorschriften der § 335 ff. HGB zukommen. In einem solchen Falle sind die Gewinngutschriften keine Betriebsausgaben des Vaters, sondern nichtabzugsfähige Zuwendungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 34
BFHE S. 261 Nr. 113,
TAAAB-00141

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BFH, Urteil v. 08.08.1974 - IV R 101/73

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