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BFH Urteil v. - IV R 259/84

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH und Co. KG, bestand bis zum 31. Dezember 1972 als OHG. Zu diesem Zeitpunkt wechselte sie unter Aufnahme einer GmbH als Komplementärin die Rechtsform. Anteilseigner der GmbH waren A mit 12 000 DM Stammanteil und sein Schwiegersohn B mit 8 000 DM Stammanteil. Kommanditisten der KG waren zunächst A mit 750 000 DM Kapitalbeteiligung und seine Ehefrau C mit 250 000 DM Kapitalbeteiligung. In der Folge trat A an seine drei Töchter, die Beigeladenen zu 2, 3 und 5, jeweils 130 000 DM Kapitalanteil ab; er erhielt dafür jeweils 100 000 DM Darlehensforderung, die den Töchtern gegen die Klägerin zustanden. Seine Ehefrau trat den Töchtern jeweils 30 000 DM ihres Kapitalanteils schenkweise ab. Zugleich mit der Abspaltung und Übertragung dieser Gesellschaftsanteile wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefaßt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 567
BFH/NV 1987 S. 567 Nr. -1
XAAAB-28829

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BFH, Urteil v. 09.10.1986 - IV R 259/84 -nv-

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