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STFAN Nr. 3 vom Seite 11

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben – Gästehäuser, Jachten, Jagd und Fischerei gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 EStG

Von Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. André Reineke

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 EStG dürfen Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und hiermit in Zusammenhang stehende Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Auf den ersten Blick scheint es sich hierbei eher um Luxusgüter von zumeist geringer Bedeutung in der Praxis zu handeln. Allerdings steckt in den „ähnlichen Zwecken“ viel Konfliktpotenzial, mit dem sich schon etliche Gerichte beschäftigen mussten. So widmet sich dieser Beitrag nicht nur den Aufwendungen für Jagd, Fischerei und Jachten, sondern auch den Aufwendungen für Golfturniere, Reitsport, Oldtimer, Luxussportwagen oder Herrenabende.

Abzugsbeschränkungen für Repräsentationsaufwendungen

Gemäß § 4 Abs. 5 EStG werden einige Betriebsausgaben zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben umqualifiziert und dürfen den Gewinn somit nicht mindern. Hintergrund dieser Regelung ist z. B., dass eine Besteuerung der Aufwendungen bei Dritten nur schwer durchzuführen ist, oder die Berührung der privaten Lebenssphäre gem. § 12 EStG. Im Fokus stehen hierbei sog. Luxusaufwendungen. Hierzu gehören nach Auffassung des Gesetzgebers Aufwendungen für Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) oder Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Mo...