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Aktivrentengesetz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 538Die sog. Aktivrente ist keine Rente und damit auch keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Vielmehr bleibt bei Mitarbeitern, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze arbeiten, der Arbeitslohn aus der aktiven Tätigkeit im Rentenalter nach Maßgabe von § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei. Rund um diesen neuen Steuervorteil ergibt sich eine Vielzahl von Praxisfragen, die nunmehr durch ein am auf der Internetseite des BMF veröffentlichten FAQ aus Verwaltungssicht beantwortet wurden.
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Gesetzgebung
[i]Keine SozialversicherungsfreiheitDas Aktivrentengesetz kommt ab 2026 zur Anwendung. Nach Maßgabe von § 3 Nr. 21 EStG bleibt der Arbeitslohn eines Aktivrentners seither steuerfrei. Die Steuerfreiheit löst jedoch keine Beitragsfreiheit aus, so dass die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Aktivrentners durch das Aktivrentengesetz keine Änderung erfahren hat.
Begünstigte Einnahmen
[i]Nichtselbständige ArbeitBegünstigt sind die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Einnahmen aus anderen Einkunftsquellen werden nicht steuerfrei gestellt.
Wann beginnt die Steuerfreiheit?
[i]Monat nach Erreichen der RegelaltersgrenzeBegünstigt nach § 3 Nr. 21 EStG sind nur Tätigkeiten im Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Über den Rentenbeginnrechne...