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GwG-Compliance: Regelung elektronischer Meldungen zur FIU durch die neue GwG-Meldeverordnung
Am tritt die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) in Kraft. Sie regelt die Form und den Inhalt der Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Mit dieser Standardisierung sollen insbesondere die Angaben bei den Meldungen vereinheitlicht und damit insgesamt deren Qualität verbessert werden.
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Anwendungsbereich der GwG-Meldeverordnung
[i]Alle Meldungen, die gegenüber der FIU gem. § 43 Abs. 1, § 44 GwG abzugeben sindDie Vorgaben dieser Rechtsverordnung sind auf alle Meldungen anwendbar, die nach § 43 Abs. 1, § 44 GwG gegenüber der FIU abzugeben sind, um der Meldepflicht zu genügen. Die Meldeverordnung verpflichtet zur Nutzung der von der FIU vorgesehenen Plattform (§ 2 Abs. 1 GwGMeldeV) und legt Vorgaben für das Datenformat fest (§ 2 Abs. 2 und 3 GwGMeldeV), standarisiert die Inhalte der Meldung (§ 3 GwGMeldeV) und erlaubt den Einsatz von technischen Verfahren, um Meldungen überprüfen zu können (vgl. § 4 GwGMeldeV).
Einzelheiten zur elektronischen Meldung
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