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NWB Nr. 9 vom Seite 525

Haftung des Steuerberaters im Zusammenhang mit der Beantragung von Coronahilfen

Dr. Norbert H. Hölscheidt und Daniel König

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 566Das OLG Bamberg (Hinweisbeschluss v.  - 3 U 85/24 e) hat Anhaltspunkte gegeben, wie sich Umfang und Grenzen eines Auftrags bestimmen lassen, der einen Steuerberater zur Auskunft über und zur Beantragung von Coronahilfen verpflichtete. Der Beschluss gibt zudem weitere Hinweise im Zusammenhang mit einem Beratungsmandat außerhalb eines steuerlichen Dauermandats und auf einem nicht steuerlichen Beratungsfeld, wie z. B. dem staatlicher Fördermaßnahmen.

Haftung für Auskünfte

[i]Beantwortung konkreter Fragen kann zum Auftragsverhältnis führenAus dem Beschluss des OLG Bamberg ergibt sich zum einen, dass ein Steuerberater grds. und auch ohne zunächst tatsächlich erteilten Auftrag für seine Auskünfte gegenüber dem Mandanten haftet, insbesondere wenn er konkrete Anfragen des Mandanten beantwortet. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Fragen außerhalb des laufenden steuerlichen Dauermandats (hier: Frage der Mandantin zur Antragsberechtigung in Bezug auf eine Dezemberhilfe) bewegt.

[i]Will der StB keinen Auftrag annehmen, muss er dies deutlich zeigenSieht der Steuerberater die Beantwortung der Frage des Mandanten als nicht von seinem Auftrag umfasst an und will er dem Mandanten nur eine allgemeine Rechtslage mitteilen, so hat er dies in sein...

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