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Offenlegungspflicht: Kein Ordnungsgeldverfahren bis Mitte März 2026
Nach § 325 HGB müssen Unternehmen ihren Jahresabschluss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahres veröffentlichen. Lassen Betriebe diese Frist verstreichen, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) bei unvollständiger oder nicht fristgerechter Offenlegung ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld kann bis zu 50.000 € betragen und wird als Zwangsgeld solange wiederholt festgesetzt, bis die Offenlegung erfolgt ist.
Für Jahresabschlüsse mit Abschlussstichtagen zum endet die gesetzliche Frist zur form- und fristgerechten Offenlegung also am . Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Allerdings kann die Sanktionierung von Fristverstößen zeitlich ausgesetzt werden. Das BfJ wird bei verspäteter Offenlegung von Abschlussunterlagen für...