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bAV | Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung aus einem bAV-Werk
Die Regelung in einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), die die Zahlung einer monatlichen Hinterbliebenenrente u. a. dann ausschließt, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahrs des begünstigten Arbeitnehmers geschlossen wurde und nicht wenigstens fünf Jahre bestanden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar bewirke die Ausschlussklausel eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Sie sei aber gerechtfertigt (vgl. § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes), da sie angemessen und erforderlich sei, um die finanziellen betriebsrentenrechtlichen Risiken zu begrenzen, so das Gericht. Die Regelung privilegiere die Ehe gegenüber anderen Lebensformen aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe. Ein langjähriges nichteheliches Zusammenleben könne – wie im Stre...