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Schuldverhältnis | Mögliche Erfüllung einer Geldschuld durch Buchgeldzahlung
Ein allgemeiner Grundsatz, wonach Geldschulden gleich welcher Höhe bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung durch Barzahlung zu erfüllen sind, existiert nicht. Jedenfalls Geldschulden, die eine Höhe v. 10.000 € oder mehr erreichen, sind grds. auch durch Buchgeldzahlung erfüllbar.
Im Streitfall verlangte die klagende Testamentsvollstreckerin dennoch erfolglos vom Erben die Angabe einer Bankverbindung zur Überweisung seines Erbteils. Ein einklagbarer Anspruch auf Mitteilung einer Bankverbindung des Gläubigers stehe nur dem Schuldner einer durch Buchgeldzahlung erfüllbaren Geldschuld zu. Unterlasse der Gläubiger hier die Mitteilung einer Bankverbindung, könne sich der Schuldner durch Hinterlegung von der Schuld befreien, so das Gericht.