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BGH Beschluss v. - 2 StR 668/25

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/01 Ks 11/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten am wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit „unerlaubtem“ Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Verletzte B. hatte mit Schriftsatz vom ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese Anschlusserklärung entsprach nicht der Form des § 32d Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren ist wirksam eine erneute Anschlusserklärung am elektronisch übermittelt worden. Die Verletzte gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (, Rn. 3).

Menges                               Zeng                               Meyberg

                 Zimmermann                      Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:290126B2STR668.25.1

Fundstelle(n):
UAAAK-10292