Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/01 Ks 1/24 Urteil
Gründe
1Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG).
2Die Entscheidung steht demnach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Belange der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17 f.). Die Abwägung der Ausübung des Ermessens führt hier unter Berücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung zu der in der Beschlussformel genannten Zulassung der Aufnahmen. Einwände sind seitens der Verteidigung und der Nebenklägerinnen nicht erhoben worden.
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR277.25.0
Fundstelle(n):
AAAAK-10290