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BGH Beschluss v. - I ZB 98/25

Instanzenzug: Az: I ZB 98/25 Beschlussvorgehend Az: 1 W 1414/25 evorgehend LG München I Az: 15 O 10154/25

Gründe

1Die mit Schreiben vom eingelegten Rechtsbehelfe des Antragstellers haben keinen Erfolg.

2I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig.

31. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 3 mwN).

42. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. , juris Rn. 4 mwN). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. , juris Rn. 4 mwN).

5II. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K.   ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.

6Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier.

7III. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Justizangestellte H.        ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. , juris Rn. 7 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.

8IV. Der gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K.   geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

9V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

10VI. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Antragsteller nicht rechnen.

Koch                         Pohl                         Schmaltz

            Odörfer                       Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:050226BIZB98.25.0

Fundstelle(n):
JAAAK-10287