Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 1 KLs 355 Js 35861/24
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis“ und wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
3a) Nach den Feststellungen kaufte und übernahm die Angeklagte bei den Taten B.I und B.II der Urteilsgründe Marihuana und Haschisch, um 95 Prozent hiervon gewinnbringend weiterzuverkaufen und den Rest von 25 Gramm (Tat B.I) sowie 250 Gramm (Tat B.II) selbst zu konsumieren.
4b) Das Landgericht hat dies jeweils als Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis gewertet. Dies hält rechtlicher Überprüfung hinsichtlich der Besitzstrafbarkeit nicht stand.
5aa) Betreffend die Tat B.II der Urteilsgründe war die Angeklagte neben dem Handelsdelikt (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) wegen Erwerbs von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG) schuldig zu sprechen. Denn die Umgangsform des Besitzes hat auch beim Konsumcannabisgesetz Auffangcharakter; sie wird von dem hier vorliegenden strafbewehrten Erwerb verdrängt (vgl. , Rn. 13; Beschlüsse vom – 3 StR 296/24, Rn. 10; vom – 5 StR 574/24, Rn. 7).
6bb) Bei der Tat B.I der Urteilsgründe scheidet ein Schuldspruch wegen Erwerbs oder Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt aus. Denn die Eigenkonsummenge von 25 Gramm Marihuana überschreitet für sich gesehen keine der die Strafbarkeit begründenden Grenzen von § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b, Nr. 12 KCanG (vgl. BGH, Beschlüsse vom ‒ GSSt 1/24, NJW 2025, 2492 Rn. 12 ff., Rn. 18 ff.; vom ‒ 5 StR 204/25, Rn. 3; vom – 3 StR 586/24, Rn. 42).
7c) Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil die geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
82. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:200126B6STR474.25.0
Fundstelle(n):
PAAAK-10285