Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 16 KLs 207 Js 10008/25
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer am gegen ihn verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Die Verfahrensbeanstandungen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Der Schuldspruch und die für die abgeurteilte Tat verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
32. Demgegenüber unterliegt die unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom gebildete Gesamtstrafe der Aufhebung. Dieser Einbeziehung steht der Grundsatz der Spezialität (Art. 14 Abs. 1 EurAlÜb) entgegen, weil sich die Auslieferungsbewilligung nicht auf die Vollstreckung dieser Geldstrafe erstreckt und der Angeklagte nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 621/24 mwN; vom – 6 StR 197/25). Dies führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; es verbleibt bei der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten wegen der von der Auslieferungsbewilligung erfassten Tat. Dies war zur Klarstellung auszusprechen (vgl. , Rn. 2).
43. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.
Bartel Fritsche von Schmettau
Arnoldi Dietsch
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225B6STR430.25.0
Fundstelle(n):
FAAAK-10284