1. Personen, welche in einer angegliederten Einrichtung nach § 219 Abs. 3 SGB IX betreut werden, unterfallen nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI. Sie üben auch dann keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aus, wenn sie trotz eines erhöhten Betreuungsbedarfs durch Einsatz eines Personalschlüssels von 1:3 in den Arbeitsbereich umgewidmet werden und Werkstattverträge abschließen. Die betroffenen Personen erfüllen nach wie vor angesichts des deutlich erhöhten Betreuungsbedarfs die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Arbeitsbereich nicht, wenn sie auch nach der Umwidmung im Förderbereich verbleiben und bereits das Durchlaufen des Berufsausbildungsbereiches nur mit einem Betreuungsschlüssel von 1:3 möglich war.
2. Eine bloße Umwidmung von dem Förderbereich zugewiesenen Personen in den Arbeitsbereich durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung über einen erhöhten Betreuungsschlüssel verwischt die gesetzlich vorgegebene Trennung zwischen Förder- und Betreuungsbereich auf der einen und dem Werkstattbereich auf der anderen Seite.
3. Im Rahmen der Erstattung von Beiträgen nach § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist der für die Erstattung zuständige Träger befugt, die Voraussetzungen der Erstattung zu prüfen. Eine Bindung an die Bewilligung von Eingliederungshilfe durch den zuständigen Rehabilitationsträger besteht nicht.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.11.2025 - L 8 R 2378/23