2. Sofern eine Behörde keine barrierefreie Kommunikation gewährleisten kann, welche den Anforderungen von § 3 Abs. 1 und 3 BITV 2.0 (Barrierefreie IT-VO 2.0) entspricht, besteht ein Anspruch für Menschen mit Sehbehinderung auf Übersendung und Zurverfügungstellung von Dokumenten per einfacher E-Mail.
3. Voraussetzung für eine Übersendung per einfacher E-Mail in diesem Fall ist jedoch, dass eine den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Ziff. a i.V.m. Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechende Einwilligung des blinden oder sehbehinderten Menschen vorliegt.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.10.2025 - L 8 R 3009/25 ER-B