Lediglich geringfügige Funktionsbeeinträchtigungen, die zudem vor allem durch orthopädische Erkrankungen verursacht werden, rechtfertigen keinen operativen Eingriff in Form einer Abdominoplastik und Straffung der Haut an den Oberarmen und Oberschenkeln. Sind weder Häufigkeit, Dauer noch eine etwaige Behandlungsresistenz etwaiger infektiöser Hautveränderungen dokumentiert, kann nicht von einem schwerwiegenden Krankheitsbild der Haut ausgegangen werden. Kann die betreffende Körperstelle durch einfachste Mittel, nämlich durch das Tragen angepasster Kleidung, verdeckt werden, liegt keine Entstellung vor. Eine evident abstoßend wirkende Auffälligkeit liegt bei Hautüberschüssen nach bariatrischen Operationen in der Regel nicht vor.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.10.2025 - L 11 KR 853/24