1. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen Bl haben nicht automatisch Anspruch auf das Merkzeichen aG (vgl. hierzu auch -, juris Rn. 24).
2. Ein Anspruch auf Merkzeichen aG folgt für blinde Menschen auch nicht aus der Zuerkennung eines Pflegegrads sowie den Vorschriften über die Krankenbeförderung, da den Vorschriften des SGB XI sowie des SGB V kein Regelungsgehalt bezüglich des Merkzeichens aG zukommt.
3. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfordern die Feststellung einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Fall.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.10.2025 - L 8 SB 1469/25