1. Ein auf Sonderzahlungen und einmalige Zahlungen beschränkter arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der so ausgelegt werden kann, dass er auch spätere Individualabreden über solche Zahlungen erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 S 1. BGB und ist deshalb unwirksam.
2. Ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt liegt vor, wenn das Weihnachtsgeld in der betreffenden Entgeltabrechnung mit dem Hinweis versehen wird, dass die Zahlung "unter Vorbehalt und ohne Präjudiz für die Zukunft" erfolgt.
3. Gewährt der Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung für die Zukunft eine Sonderzahlung als freiwillige Leistung, so darf er bei Arbeitnehmern, die im Bezugszeitraum krankheitsbedingte Fehlzeiten aufwiesen, die Leistungen nicht vollständig einstellen, sondern ist auch in diesem Fall an die Grenzen von § 4a Satz 2 EFZG gebunden. Einer vorherigen Vereinbarung bedarf es nicht, weil auch die Sonderzahlung nicht vereinbart ist und deshalb ein Anspruch bis zur Zahlung des Arbeitgebers ohnehin nicht bestand.